Winterdienst

Winterdienst in Lübeck – Räumen und Streuen nach Vereinbarung.

Schnee und Glätte auf dem Gehweg vor dem Grundstück müssen in Lübeck die Eigentümer beseitigen – was nachts fällt, werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr, danach unverzüglich bis 20 Uhr. Wer das nicht selbst übernehmen kann, muss nach der Straßenreinigungssatzung eine geeignete Person beauftragen. S&C Service räumt und streut für Eigentümer, Vermieter, Eigentümergemeinschaften und Gewerbe – in dem Umfang und zu den Zeiten, die wir vorher mit Ihnen festlegen.

Schneeräumen auf dem Gehweg vor einem Backsteinwohnhaus am frühen Morgen, daneben ein Streuwagen

Wer muss in Lübeck im Winter räumen und streuen?

In Lübeck hat die Hansestadt das Räumen und Streuen auf Gehwegen, Verbindungs- und Treppenwegen und begehbaren Seitenstreifen per Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen – ausgenommen sind Straßen der Winterdienstklasse W 0 laut Straßenverzeichnis. Geräumt wird in der Breite, die Fußgänger brauchen, wo möglich 1,5 Meter. Auf dem eigenen Grundstück gilt zusätzlich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.

Leistungsumfang

Was dazugehört

Gehweg räumen

Schnee auf dem Gehweg vor dem Grundstück in der Breite, die Fußgänger brauchen – in Lübeck wo möglich 1,5 Meter, an Haltestellen auf dem Gehweg bis zur Bordsteinkante.

Streuen bei Glätte

Mit abstumpfendem Streugut wie Sand oder Granulat. Auftaumittel wie Salz dürfen auf Lübecker Gehwegen nicht verwendet werden.

Zugänge auf dem Grundstück

Wege vom Hauseingang zur Straße, Treppen, Stellplätze und Zufahrten, auf denen Bewohner, Besucher und Lieferanten gehen.

Weg zu den Mülltonnen

Standplatz und Transportweg der Abfallbehälter müssen nach der Lübecker Abfallwirtschaftssatzung auch im Winter verkehrssicher sein.

Schnee richtig ablegen

Auf dem fahrbahnseitigen Drittel des Gehwegs oder am Fahrbahnrand, wo vorhanden im eigenen Vorgarten; Rinnsteine, Einläufe und Hydranten bleiben frei.

Saison und Einsätze

Saisonzeitraum, Flächen und Einsatzzeiten werden vorab vereinbart – am besten schriftlich und mit einem Plan der Flächen.

Wenn der Winterdienst fehlt

Wer seine Räum- und Streupflicht nicht erfüllt, riskiert mehr als einen Hinweis der Stadt. Die Hansestadt kann die nötigen Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen anordnen, Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden, und nach einem Sturz drohen Schadensersatzforderungen. Deshalb lohnt sich eine Vereinbarung, die vor dem ersten Schnee steht – mit klaren Flächen, Zeiten und Zuständigkeiten.

Für Privathaushalte gilt außerdem: Der Winterdienst auf dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück zählt nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG – auf der Fahrbahn nicht.

Was Eigentümer und Vermieter wissen sollten

Mit einer klaren und eindeutigen Vereinbarung – am besten schriftlich – geht das Räumen und Streuen auf den beauftragten Dienst über. Ihre eigene Pflicht verengt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann darauf zu kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird (BGH, VI ZR 126/07). Gegenüber ihren Mietern haften Vermieter für Fehler eines beauftragten Dienstes aus dem Mietvertrag grundsätzlich wie für eigene (BGH, Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23).

Das betrifft die zivilrechtliche Haftung. Gegenüber der Hansestadt bleiben Sie Reinigungspflichtige oder Reinigungspflichtiger. Zeiten, Breiten und Streumittel auf dieser Seite gelten für Lübeck; andere Gemeinden regeln den Winterdienst in eigenen Satzungen.

Für wen

  • Eigentümer und Vermieter
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Hausverwaltungen
  • Gewerbe und Einzelhandel
  • Praxen
  • Vermieter von Ferienwohnungen
Satzung

Die Lübecker Satzung auf einen Blick

Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2025, gültig seit 1. Januar 2026:

Wer
die Eigentümer der anliegenden Grundstücke – statt ihrer Erbbauberechtigte, Nießbraucher, wenn sie das ganze Grundstück selbst nutzen, oder dinglich Wohnberechtigte, wenn ihnen das ganze Wohngebäude überlassen ist
Wo
Gehwege, Verbindungs- und Treppenwege, begehbare Seitenstreifen, verkehrsberuhigte Bereiche und Spielstraßen; an Kreuzungen die Überwege, soweit vom Gehweg aus erreichbar; Haltestellen auf dem Gehweg bis zur Bordsteinkante. In Straßen der Winterdienstklasse W 0 ist die Pflicht nicht übertragen – maßgeblich ist das Straßenverzeichnis
Wie breit
so breit, wie Fußgänger es brauchen – wo möglich 1,5 Meter
Wann
werktags von 7 bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr unverzüglich nach dem Schneefall; was nach 20 Uhr fällt, bis 7 bzw. 9 Uhr am nächsten Morgen. Für Glätte gilt dasselbe
Womit
mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Granulat; auftauende Mittel wie Salz dürfen nicht verwendet werden
Wohin mit dem Schnee
auf das fahrbahnseitige Drittel des Gehwegs oder den Fahrbahnrand; sind Vorgärten vorhanden, soll der Schnee dort abgelegt werden. Rinnsteine, Einläufe und Hydranten bleiben frei, Schnee vom Grundstück kommt nicht auf die Straße
Danach
Wer gestreut hat, entfernt das Streugut wieder
Bei Verstößen
Die Hansestadt kann die nötigen Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen anordnen; Pflichtverletzungen sind Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld bis 511 Euro)

Quelle: Satzung und Winterdienst-Merkblatt der Entsorgungsbetriebe Lübeck (Stand Januar 2026). Die Satzung wird regelmäßig geändert – maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung.

Ablauf

So läuft es ab

  1. Flächen festlegen

    Wir sehen uns Gehweg, Zugänge und Stellplätze an und klären, welche Flächen die Satzung Ihnen zuweist und was zusätzlich geräumt werden soll.

  2. Vereinbarung

    Flächenplan, Einsatzzeiten, Streumittel, Saisonzeitraum und Vergütung werden klar vereinbart – am besten schriftlich.

  3. Einsätze im Winter

    Bei Schnee und Glätte wird innerhalb der vereinbarten Zeiten geräumt und gestreut.

  4. Abschluss im Frühjahr

    Das Streugut wird entfernt, wie es die Satzung verlangt, und gemeinsam wird geprüft, was im nächsten Winter anders laufen soll.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Bis wann muss morgens geräumt und gestreut sein?

Nach der Lübecker Straßenreinigungssatzung in der Fassung ab 1. Januar 2026 müssen Schnee und Glätte aus der Nacht werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt sein. Tagsüber gilt: unverzüglich nach dem Schneefall räumen und bei Glätte streuen. Die Pflicht endet um 20 Uhr. Andere Gemeinden legen in ihren Satzungen eigene Zeiten fest.

Darf ich in Lübeck Streusalz verwenden?

Auf Gehwegen nicht. Die Straßenreinigungssatzung verbietet dort auftauende Mittel wie Salz; verwendet werden sollen abstumpfende Stoffe wie Sand oder Granulat. Katzenstreu ist nach Auskunft der Entsorgungsbetriebe Lübeck zur Wegsicherung ungeeignet. Wer streut, muss das Streugut später auch wieder entfernen – deshalb gehört das Aufkehren im Frühjahr mit in die Vereinbarung.

Bin ich aus der Haftung, wenn ich einen Winterdienst beauftrage?

Nicht vollständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht die Pflicht zum Räumen und Streuen mit einer klaren und eindeutigen Vereinbarung auf den Dienst über; Sie müssen dann noch kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird. Vermieter haften ihren Mietern aus dem Mietvertrag grundsätzlich für Fehler des beauftragten Dienstes wie für eigene. Gegenüber der Hansestadt bleiben Sie Reinigungspflichtige oder Reinigungspflichtiger.

Was sollte in einer Winterdienst-Vereinbarung stehen?

Die Flächen mit Plan, die Einsatzzeiten nach der Satzung Ihres Ortes, die Streumittel, der Saisonzeitraum, die Vergütung und wer das Streugut im Frühjahr entfernt. Sinnvoll ist außerdem, die Einsätze mit Datum, Uhrzeit und Maßnahme festzuhalten. Der Bundesgerichtshof ordnet den Winterdienst als Werkvertrag ein: Wird nicht vollständig geräumt, kann die Vergütung gemindert werden.

Bieten Sie Winterdienst auch außerhalb von Lübeck an?

Der Winterdienst ist für Lübeck gedacht. Ob ein Objekt im Umland möglich ist, hängt von Lage und Einsatzzeiten ab – fragen Sie uns einfach. Wichtig: Jede Gemeinde regelt Zeiten, Breiten und Streumittel in ihrer eigenen Satzung; für ein Objekt außerhalb Lübecks gelten deren Vorgaben, nicht die Lübecker.

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