OP-Instrumentenreinigung

OP-Instrumentenreinigung – als Teil Ihrer Aufbereitung.

Chirurgische und zahnärztliche Instrumente müssen nach jeder Anwendung aufbereitet werden – und rechtlich ist schon ihre Reinigung ein Teil dieser Aufbereitung. S&C Service übernimmt Reinigung und Desinfektion vor Ort in Ihrer Einrichtung: mit Ihren Geräten, nach Ihren Arbeitsanweisungen und im Rahmen Ihrer validierten Verfahren.

Chirurgische Instrumente auf einem Siebtray aus Edelstahl

Was gehört zur Reinigung von OP-Instrumenten?

Die Reinigung von OP-Instrumenten ist nach der europäischen Medizinprodukteverordnung Teil der Aufbereitung. Dazu gehören Vorbereiten, Reinigen, Desinfizieren, Spülen, Trocknen, Prüfen, Pflegen, Verpacken und – je nach Instrument – Sterilisieren; am Ende steht die dokumentierte Freigabe durch die Einrichtung. Nur ein sauberes Instrument lässt sich sicher desinfizieren und sterilisieren.

Leistungsumfang

Was dazugehört

Vorbereiten

Sammeln, Vorreinigen und Zerlegen direkt nach der Anwendung, bevor Rückstände antrocknen.

Maschinelle Reinigung und Desinfektion

Beladen und Bedienen des Reinigungs- und Desinfektionsgeräts Ihrer Einrichtung – das Verfahren, das die KRINKO vorrangig empfiehlt.

Manuelle Reinigung

Wo nötig von Hand – nach Ihren dokumentierten Standardarbeitsanweisungen und mit geprüften, materialverträglichen Mitteln.

Prüfen und Pflegen

Sichtprüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit und Pflege der Gelenke, bevor die Instrumente weitergehen.

Arbeitsanweisungen

Mitarbeit an Arbeitsanweisungen für Reinigung und Desinfektion; festgelegt werden sie von Ihrer Einrichtung.

Dokumentation

Nachvollziehbare Dokumentation der ausgeführten Schritte für Ihre Unterlagen.

Was das Recht verlangt

Seit Februar 2025 gilt eine neu gefasste Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Nach § 8 sind Instrumente, die keimarm oder steril angewendet werden, mit geeigneten validierten Verfahren aufzubereiten; eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung von KRINKO und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beachtet wird.

Mit der Aufbereitung darf eine Einrichtung nur beauftragen, wer die Voraussetzungen des § 5 MPBetreibV erfüllt: aktuelle Kenntnisse aus einer geeigneten Ausbildung und Tätigkeit, Weisungsfreiheit in der fachlichen Beurteilung und die nötigen Mittel. Für Instrumente mit besonders hohen Anforderungen („kritisch C") verlangt § 8 Abs. 3 zusätzlich ein zertifiziertes Qualitätsmanagement. In Schleswig-Holstein überwacht das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) die Aufbereitung.

Warum die Reinigung über den Erfolg entscheidet

Eiweiß, Blut und Gewebereste bilden eine Schicht, unter der Mikroorganismen Desinfektion und Sterilisation überstehen können. In der Aufbereitung gilt deshalb: Was nicht sauber ist, kann weder sicher desinfiziert noch sicher sterilisiert werden. Die Reinigung ist kein Vorspiel, sondern der Schritt, auf dem alle weiteren aufbauen.

Was diese Leistung ist – und was nicht

Verantwortlich für die Aufbereitung bleibt der Betreiber, also Ihre Einrichtung: Sie stuft die Instrumente ein, legt die Verfahren fest und gibt sie frei (§ 8 MPBetreibV, KRINKO/BfArM-Empfehlung).

Nicht übernommen werden Instrumente der Gruppe „kritisch C", Einmalprodukte, Sterilisation, Freigabe zur Anwendung, Validierung sowie die Aufbereitung für Dritte in eigenen Räumen.

Für wen

  • Zahnarztpraxen
  • Chirurgische Praxen
  • MKG- und Oralchirurgie
  • Ambulante OP-Zentren
  • Dermatologische und gynäkologische Praxen
Ablauf

So läuft es ab

  1. Einstufung und Vorgaben

    Welche Instrumente, welche Risikoeinstufung, welche Verfahren und Geräte – das legt Ihre Einrichtung fest.

  2. Vertrag und Zuständigkeiten

    Rechte und Pflichten, Übergabe und Rückgabe werden schriftlich vereinbart, wie es die KRINKO/BfArM-Empfehlung vorsieht.

  3. Reinigung und Desinfektion

    Vor Ort in Ihrer Einrichtung, mit Ihren Geräten und nach Ihren Arbeitsanweisungen.

  4. Übergabe zur Freigabe

    Die Instrumente gehen an die Personen, die Ihre Einrichtung für Sterilisation und Freigabe benannt hat.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Darf eine externe Fachkraft Instrumente in unserer Praxis reinigen?

Ja, wenn sie die Voraussetzungen des § 5 MPBetreibV erfüllt: aktuelle Kenntnisse aus einer geeigneten Ausbildung und Tätigkeit, fachliche Weisungsfreiheit und die nötigen Mittel. Die Verantwortung für Einstufung, Verfahren und Freigabe bleibt beim Betreiber. Rechte, Pflichten sowie Übergabe und Rückgabe werden vorab schriftlich vereinbart.

Welche Instrumente sind ausgenommen?

Ausgenommen sind Instrumente der Gruppe „kritisch C", deren Aufbereitung nach § 8 Abs. 3 MPBetreibV ein zertifiziertes Qualitätsmanagement voraussetzt, sowie Einmalprodukte. Welche Ihrer Instrumente in welche Gruppe fallen, ergibt sich aus der Risikobewertung, die Ihre Einrichtung für jedes Produkt schriftlich festlegen muss; im Zweifel gilt die höhere Stufe.

Übernehmen Sie auch Sterilisation und Freigabe?

Nein. Die Leistung umfasst Vorbereiten, Reinigen und Desinfizieren sowie Prüfen und Pflegen. Verpackung, Sterilisation und die dokumentierte Freigabe zur Anwendung bleiben in Ihrem Ablauf – bei den Personen, die Ihre Einrichtung dafür schriftlich benannt hat. So bleiben die Zuständigkeiten klar.

Holen Sie Instrumente zur Aufbereitung ab?

Nein. Reinigung und Desinfektion finden vor Ort in Ihrer Einrichtung statt, mit Ihren Geräten und Verfahren. Wer Instrumente ausschließlich für andere in eigenen Räumen aufbereitet, braucht eigene validierte Prozesse, ein Qualitätsmanagement und eine Anzeige bei der Behörde nach § 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes. Das bietet S&C Service nicht an.

Warum ist die Reinigung so wichtig?

Rückstände wie Blut und Eiweiß schützen Mikroorganismen vor dem Wirkstoff. Ein Instrument, das nicht vollständig sauber ist, kann deshalb weder sicher desinfiziert noch sicher sterilisiert werden. In der Aufbereitung gilt die Reinigung als der Schritt, von dem der Erfolg aller folgenden Schritte abhängt.

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